Der Paradigmenwechsel steht bevor...

Datenschutzberatung Aschaffenburg

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Die DS-GVO kommt - Wir übernehmen für Sie


die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DS-GVO i.V.m. § 38 Abs. 1 BDSG(neu). Diese Lösung hat für Sie viele Vorteile, denn...

ab dem Stichtag 25.Mai 2018 gilt in allen EU - Mitgliedsstaaten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (kurz: EU-DS-GVO oder DS-GVO). Ab diesem Stichtag gilt die Verordnung auch in Deutschland als unmittelbar anzuwendendes Recht. Die DS-GVO wird wesentliche Teile des Datenschutzrechts in Europa vereinheitlichen und derzeit geltendes Datenschutzrecht ablösen. Die DS-GVO enthält viele aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits bekannte Ansätze wie (z.B. die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten), aber auch viele neue Konzepte z.B. die („Rechenschaftspflicht“ des Verantwortlichen oder privacy by design and privacy by default) - welche bis zum Mai 2018 umgesetzt sein müssen.

Künftig drohen Bußgelder bis zu 20 Mio. Euro oder sogar bis zu 4% des weltweiten Umsatzes des Konzerns.

Überblick der Betroffenenrechte ab 25.Mai 2018
Zu den Betroffenenrechten gehören neben den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 12 bis 14 der DS-GVO folgenden Rechte:
– Recht auf Auskunft (Artikel 15)
– Recht auf Berichtigung (Artikel 16)
– Recht auf Löschung (Artikel 17)
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18)
– Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20)
– Recht auf Widerspruch (Artikel 21)
– Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein (Artikel 22 Abs. 3)
– Recht auf Widerruf einer Einwilligung (Artikel 7 Abs. 3)

Wir beraten Sie professionell im Bereich unternehmenskonformer Datenschutz und unterstützen Sie mit wirtschaftlich vertretbaren Vorschlägen aus der Praxis. Unsere Stärken sind hochqualifizierte Mitarbeiter und individuelle Beratungskonzepte.

Wann muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen gemäß Art. 37 DS-GVO?

b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht...

Wann muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen gemäß § 38 Abs. 1 BDSG(neu)?

» Soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.
» Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen,
» oder verarbeiten sie pbD geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung...

Bedenken Sie auch bitte "die DS-GVO steht vor der Tür" und droht mit Bußgeldern bis 20 Mio. €. Wir beraten Sie gerne und unverbindlich zum Thema Datenschutz!

Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten benötigen, ist der Datenschutz in Ihrem Unternehmen zu gewährleisten. Z. B. durch das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DS-GVO oder gemäß Art. 32 DS-GVO Sicherheit der Verarbeitung...

 

Die EU-DS-GVO kommt!

Die EU-DS-GVO kommt

Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie haben Fragen, dann übersenden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen einfach an.
E-Mail: info@datenschutz4you-aschaffenburg.de, Tel.: 06021 439 18 45